Vereinssatzung

Vereinssatzung

Gegründet am 31. Juli 1954 Vereinsregister 564
Stand: April 2016

§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der am 31. Juli 1954 in Rheinböllen gegründete Verein führt den Namen ”Reit- und Fahrverein Rheinböllen und Umgebung e.V.” Er hat seinen Sitz in Rheinböllen und ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 564 beim Amtsgericht in Bad Kreuznach eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland und des Pferdesportverbandes Rheiland- Nassau und gehört dem Bezirksverband Nahe-Hunsrück an.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Reitverein bezweckt:
    1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
    2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd;
    3. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
    4. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband;
    5. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen desBreitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
  1. Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Tätigkeiten.
  2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendetwerden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliederauch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecksdarf das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheinböllen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,  mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§3 Vereinsfarben, Vereinswappen

Der Verein führt die Farben ”Schwarz-Weiß” und ein Abzeichen in Form eines Hufeisens mit dem Wappen Rheinböllens, sowie der Beschriftung ”REIT- u. FAHRVEREIN RHEINBÖLLEN”.

§4 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet ist räumlich nicht begrenzt.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammitgliedschaft im Sinne der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung hinzufügen. Die Stammmitgliedschaft legt fest, für welchen Verein der Reiter/die Reiterin im laufenden Kalenderjahr bei offiziellen Turnieren und Leistungsprüfungen im Sinne der LPO startet. Änderungen in der Stammitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder oder andere Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereines, der übergeordneten Verbände und der Deutschen Reiterlichen V ereinigung.
  5. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie biszum 01. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse und Zielsetzungen verstößt, – Anordnungen der Organe des Vereins mißachtet und satzungsgemäße Verpflichtungennicht erfüllt,
    – das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oderunkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
    – seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

§7 Wiederaufnahme der Mitgliedschaft

Durch Beschluß des Gesamtvorstandes mit Stimmenmehrheit kann ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied auf seinen Antrag wieder in den Verein aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme kann von der Zahlung eines besonderen Wiedereintrittsgeldes abhängig gemacht werden, dessen Höhe der Gesamtvorstand festlegt.

§8 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  1. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und gelten nicht als Satzungsänderung.
  2. z.Zt. gültige Beiträge
    – 9,00 €/Monat für Familienmitgliedschaft
    – 6,00 €/Monat für Einzelmitgliedschaft
    – 5,00 €/Monat für Einzel-Jugendmitgliedschaft bis zum 18. Lebensjahr
  3. z.Zt. gültige Aufnahmegelder
    – 40,00 € für Familienmitgliedschaft – 25,00 € für Einzelmitgliedschaft
  4. Kinder sind bis zum 18. Lebensjahr in der Familienmitgliedschaft mit eingeschlossen. Sie können später ohne Aufnahmegeld als Einzelmitglied nach §5 aufgenommen werden.
  5. Die Festlegung gilt bis zu einer anderen Beschlußfassung. Alle durch Vereinsveran- staltungen, Stiftungen und Beihilfebeantragungen zugunsten der Vereinsbestrebungen aufkommende Einnahmen fließen der Vereinskasse zu.

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und – der Vorstand.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Zu Beginn des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angaben von Gründen beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Darstellung der Anträge einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich dem Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  1. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
  2. Stimmrecht haben alle Mitglieder ab 18 Jahren.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche dieBeschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über
– die Wahl des Vorstandes,
– die Wahl von zwei Kassenprüfern,
– die Entlastung von Vorstand und Kassierer, – die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen, – die Änderung der Satzung

– die Anträge nach §§ 3, 8 und 10 dieser Satzung, – die Auflösung des Vereins.

§12 Vorstand

  1. Die Verwaltung des Vereins obliegt dem Gesamtvorstand, soweit sie nicht in dieser Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vorsitzenden übertragen ist.
  2. Dem Vorstand gehören an
    • –  der Vorsitzende,
    • –  der stellvertretende Vorsitzende
    • –  der Geschäftsführer
    • –  der Kassierer
    • –  drei Beisitzer (ein Vertreter für Jugend u. Turniersport, für Voltigieren und fürFreizeitreiten)
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretendeVorsitzende. Jeder vertritt allein. Vereinsintern wird bestimmt: Der stellvertretendeVorsitzende ist nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahrengewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl durchführt. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Beschlüsse von allgemeinem

Vereinsintresse werden bekannt gemacht.

§13 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Vorstand entscheidet über
    – die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
    – die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht derMitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und – die Führung der laufenden Geschäfte.
  3. Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins nach den Anweisungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann solange nicht aufgelöst werden, als die Mitgliedszahl nicht unter 3 sinkt. Sollte durch die 3 vorgenannten Mitglieder eine Auflösung angestrebt werden, so muß von ihnen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Zur Auflösung ist dann eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Das Restvermögen fällt an die Stadt Rheinböllen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§15 Auflösungsklausel

Der § 14 kann nicht geändert werden. Auch nicht durch die Anwendung der §§ 10 und 11 dieser Satzung.

Rheinböllen, April 2016